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Wann ist ein Eigenbeleg zulässig?

Ein Eigenbeleg ersetzt den Originalbeleg — aber nur unter Bedingungen. Was die Schweizer Buchführungspflicht verlangt und worauf die Revision schaut.

Ein Eigenbeleg ist ein selbst erstellter Ersatzbeleg für einen Geschäftsvorfall, zu dem kein
Originalbeleg vorliegt. Er ist in der Schweizer Buchhaltung grundsätzlich zulässig — aber er ist
die Ausnahme, nicht die Regel.

Die drei typischen Fälle

  • Kein Beleg erhältlich. Parkuhr, Automat, Kollekte, Trinkgeld — Ausgaben, für die es
    systembedingt keine Quittung gibt.
  • Beleg verloren oder unleserlich. Thermopapier verblasst, die Quittung ist weg.
    Hier gilt: zuerst beim Lieferanten ein Duplikat anfordern.
  • Interne Vorgänge. Privateinlagen und -entnahmen, Materialentnahmen, Umbuchungen.

Was auf den Beleg gehört

Damit der Eigenbeleg der Revision standhält, braucht er dieselbe Aussagekraft wie ein
Originalbeleg: Datum der Aufwendung, Zahlungsempfänger, Art und Zweck der Aufwendung, Betrag,
Zahlungsart sowie den Grund, warum kein Originalbeleg vorliegt. Dazu die Unterschrift der
ausstellenden Person — und idealerweise ein Visum der vorgesetzten Stelle oder der Buchhaltung.

Aufbewahrung

Für Eigenbelege gilt dieselbe Frist wie für alle Buchungsbelege: zehn Jahre (Art. 958f OR).

Wichtig: Für die Vorsteuer in der MWST-Abrechnung reicht ein Eigenbeleg in aller Regel nicht.
Ohne Originalrechnung mit MWST-Ausweis entfällt der Vorsteuerabzug.